Gefunden!

Ein Regenschirm, eine Geldbörse oder vielleicht ein Fahrrad? Wenn Sie etwas gefunden haben, sind Sie als Finder zur Abgabe beim zuständigen Fundservice verpflichtet. Jedes Gemeindeamt ist auch Fundamt. Das Fundservice der Stadt Steyr befindet sich in der Ennser Straße 10. Auch das Stadtservice im Rathaus, Stadtplatz 27, nimmt Fundgegenstände entgegen.

Wenn Sie einen Fundgegenstand außerhalb der Öffnungszeiten abgeben möchten, dann steht Ihnen eine blaue Fundbox vor dem Gebäude in der Ennser Straße 10 zur Verfügung.

Achtung! Die örtlichen Polizeiinspektionen dürfen keine Fundgegenstände mehr entgegen nehmen. Die Zuständigkeit der Polizei beschränkt sich lediglich auf bedenkliche Funde wie Schieß- und Sprengmittel, Gifte oder radioaktive Stoffe.


Was kann im Fundservice abgegeben werden?

Grundsätzlich können alle Fundgegenstände im Fundservice in der Ennser Straße oder im Stadtservice im Rathaus abgegeben werden. Ausgenommen davon sind aber folgende Gegenstände:

  • Schieß- und Sprengmittel
  • Gifte
  • Radioaktive Stoffe

Sollten Sie einen dieser Gegenstände gefunden haben, dann verständigen Sie bitte die nächste Sicherheitsdienststelle.

Tiere sind keine Fundgegenstände! Wenn Sie ein entlaufenes Tier finden, dann geben Sie das dem  Tierheim Steyr/Gleink in der Neustifter Hauptstraße 11, unter Tel.: 07252/71650 bekannt.


Finderlohn

Als Finder haben Sie Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich danach, ob der Fundgegenstand verloren oder vergessen wurde. Es gibt aber auch Umstände, wo dem Finder kein Finderlohn zusteht. Im Streitfall hat ein Gericht über die Höhe des Finderlohns zu entscheiden (Zivilrechtliche Angelegenheit).

Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 %, bei vergessenen Sachen 5 %. Wenn der Wert des Fundgegenstandes € 2.000,-- übersteigt, wird der Finderlohn für den Wert, der € 2.000,-- übersteigt, halbiert.

Rechenbeispiel: Sie haben Bargeld im Wert von € 3.000,-- gefunden.

€ 2.000,-- x 10 % + € 1.000,-- x 5 %= € 250,-- Finderlohn

Detaillierte Infos zu Ihren Rechten und Pflichten als Finder finden Sie in folgendem Infoblatt.


Anspruch auf den Fundgegenstand

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Fundgegenständen beträgt ein Jahr. Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger abgeholt, dann geht nach den Bestimmungen des § 395 ABGB das Eigentum an den Finder über. Das Interesse an dem abgegebenen Fundgegenstand muss bei Abgabe des Fundes aber angegeben werden. Sachen, die für den Finder keinen wirtschaftlichen Wert haben und die eine Missbrauchsmöglichkeit eröffnen (zB. öffentliche Urkunden, Kreditkarten, Schlüssel, Handys/Smartphones…) werden nicht an den Finder ausgefolgt.